Die Anbieterkennzeichnung zur Kenntlichmachung des Verantwortlichen einer Website war bisher in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Ab in Kraft treten des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) ergibt sich die Pflicht zur Angabe eines Impressums aus dem DDG.

Fehler im Impressum können Prüfungen auslösen, deshalb sollten die Betreiber einer Website oder eines damit betroffenen Dienstes ihre Pflichtangaben überprüfen.

Handlungsempfehlung:

  1. Überprüfung der Webseiten, ob das TMG benannt ist, z.B. im Impressum. Hier kann ein vorhandener Hinweis von § 5 TMG in § 5 DDG geändert werden. Allerdings schreibt das Gesetz keine Nennung des DDG vor.
    Somit kann auf eine Nennung auch ganz verzichtet werden.
  2. Durchsuchen der Datenschutzinformationen nach Hinweisen auf das TTDSG (z.B. im Zusammenhang mit Cookies, § 25 TTDSG). Diese Hinweise sollten durch „TDDDG“ (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ersetzt werden. Inhaltlich hat sich nichts geändert.
  3. Diese Änderung bietet gleich noch die Gelegenheit Datenschutzinformationen, Pflichtangaben etc. auf den aktuellen Stand zu überprüfen.